Diese sind demnach in der gesamten Landwirtschaftszone der Gemeinde erlaubt – auch Bauten mit einer Länge über 70 m, sofern sie für Grossvieh bestimmt sind. Die Längenbeschränkung auf 70 m für Ställe für Kleinvieh ist demnach nicht tauglich zur Verhinderung der schleichenden Zersiedlung und der Erhaltung der Gras- und Milchwirtschaft. Die schleichende Zersiedlung und Zerschneidung der Landschaft durch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen könnte stattdessen eingeschränkt werden durch die Ausscheidung von Freihaltezonen für besonders schützenswerte Gebiete.