Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine entsprechende einschränkende Regelung. 5.2.4. Obwohl die Gemeinde die Längenbeschränkung damit begründet, dass man der schleichenden Zersiedlung entgegenwirken wolle, vermag sie nicht zu begründen, wie die Längenbeschränkung dieses Ziel zu erreichen hilft. Schliesslich besagt die Längenbeschränkung nichts über die Positionierung der Bauten und Anlagen. Diese sind demnach in der gesamten Landwirtschaftszone der Gemeinde erlaubt – auch Bauten mit einer Länge über 70 m, sofern sie für Grossvieh bestimmt sind.