Schliesslich bleibt unklar, warum gerade die laut der Gemeinde vorherrschende Gras- und Milchwirtschaft im Speziellen gefördert werden soll. Angesichts des Umstands, dass ein gesetzlicher Auftrag, diesen Wirtschaftszweig zu schützen beziehungsweise zu fördern, gänzlich fehlt, würde die Längenbeschränkung zudem zu einem unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit führen. Schliesslich konnte der Erhalt der traditionellen Landschaft nach den Angaben der Gemeinde mit der bisherigen Regelung offenbar weitgehend erreicht werden. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine entsprechende einschränkende Regelung.