Allerdings bleiben Grossbauten mit einer Länge über 70 m in der gesamten Landwirt¬schafts-zone der Gemeinde zulässig, da keine gebietsweise Beschränkung vorgesehen ist. Das von der Gemeinde als schützenswert bezeichnete Landschaftsbild kann daher auch mit der Längenbeschränkung beeinträchtigt werden, bleiben doch Grossställe, welche länger als 70 m sind, zulässig, wenn auch nur für Grossvieh. Da aber nach den Ausführungen der Gemeinde gerade Grossvieh mehrheitlich vertreten ist, ist die "Gefährdung" des Gebiets durch neue Bauten und Anlagen für Grossviehställe grösser, sei es bei Expansion beste-hender oder durch Ansiedlung neuer Betriebe.