Das Landschaftsbild weise eine hohe Qualität auf und solle deshalb in seinem Erscheinungsbild bei massvoller Entwicklung grundsätzlich bewahrt werden. Das Bild von traditionell gewachsenen Höfen und Hofgruppen solle insbesondere nicht durch masslich in keiner Art und Weise in die Landschaft passende, nicht ortstypische Grossbauten der Massentierhaltung beeinträchtigt werden. Grundsätzlich ist das Vorhaben der Gemeinde, ein bestehendes Landschaftsbild zu erhalten, nachvollziehbar. Allerdings bleiben Grossbauten mit einer Länge über 70 m in der gesamten Landwirt¬schafts-zone der Gemeinde zulässig, da keine gebietsweise Beschränkung vorgesehen ist.