Ob das Schutzziel – wie von der Gemeinde beschrieben – vorliegt, kann vorerst jedoch offen bleiben. Massgeblich ist vorab vielmehr, ob der revidierte Art. 19 BZR zur Erreichung des Ziels überhaupt tauglich ist. 5.2.3. Die Gemeinde argumentiert, die örtliche Landwirtschaft befinde sich in einem traditionell landwirtschaftlich (Gras- und Milchwirtschaft) geprägten Gebiet. Daher gelte die Längenbeschränkung nicht für Grossviehställe. Das Landschaftsbild weise eine hohe Qualität auf und solle deshalb in seinem Erscheinungsbild bei massvoller Entwicklung grundsätzlich bewahrt werden.