Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, welchen Wert dem C-Feld als Erholungsgebiet beigemessen werden kann, indes ist es aber nicht von der Hand zu weisen, dass dem C-Feld zumindest gewisse Qualität als Naherholungsgebiet zuzuschreiben ist und daher auch ein öffentliches Interesse an dessen Erhalt anzunehmen ist. Anders als beispielsweise in dem im Bundesgerichtsurteil 1P.37/2002 vom 19. März 2002 entschiedenen Fall handelt es sich jedoch nicht um ein Gebiet, das von besonderer regionaler oder gar nationaler Bedeutung beziehungsweise in einem Inventar enthalten wäre. Ob das Schutzziel – wie von der Gemeinde beschrieben – vorliegt, kann vorerst jedoch offen bleiben.