Die Grossfarm für Geflügel ohne Bezug zu einem bestehenden Hofgebäude mitten in der Landwirtschaftszone entspreche offensichtlich nicht den übergeordneten Vorstellungen betreffend Erhaltung der Kulturlandschaft. Dies vor allem dann nicht, wenn Bauten geplant seien, die in Bezug auf die bestehenden Bauten in der fraglichen Landschaft jeden Massstab sprengten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass derartige Schutzziele bestehen würden. Zudem verfüge das C-Feld über keine besonderen landschaftlichen Qualitäten. 5.2.2. Das C-Feld liegt im westlichen Bereich der Gemeinde Z inmitten der Landwirtschaftszone in einer ebenen Fläche.