Demnach ist die Längenbeschränkung des Art. 19 BZR als grundsätzlich nicht mit dem Bundesrecht vereinbar zu qualifizieren. 5.2. Die Längenbeschränkung gemäss Art. 19 BZR erweist sich somit aufgrund der vorangehenden Ausführungen als rechtlich grundsätzlich problematisch. Auf sie ist deshalb im Folgenden vertieft einzugehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie auf sachlichen Gründen basiert und ob sie auch sonst dem Gebot der Verhältnismässigkeit, das von Verfassungs wegen für alles staatliche Handeln gilt, zu genügen vermag. 5.2.1. Die Gemeinde legt dar, sie wolle die hohe Qualität des Landschaftsbildes der als hochwertigen Erholungsraum dienenden Kulturlandschaft am See schützen.