Wo beispielsweise besonders schützenswerte Landschaften bestehen, sind diese als Naherholungsgebiet zu schützen. Aus diesem Spannungsverhältnis zwischen gebietsweiser Differenzierung, Gemeindeautonomie und Multifunktionalität der Landwirtschaftszone (die Kantone und die Gemeinden werden angehalten "zu einer intensiveren und differenzierteren Auseinandersetzung mit dem Nichtsiedlungsgebiet" [BBl 1996 III 529]) ist abzuleiten, dass die Differenzierung – spezielle Umstände vorbehalten – nicht darin liegen kann, ein auf die gesamte kommunale Landwirtschaftszone wirkendes Verbot zu erlassen, sondern gebietsweise Unterscheidungen zu treffen. Demnach ist die Längenbeschränkung des Art.