Richtlinie für die Differenzierung im Einzelfall ist der Zweck der Differenzierungspflicht. Wo für konkrete Nutzungsarten besonders geeignete Gebiete vorhanden sind, empfiehlt es sich, diese Gebiete ausschliesslich für diese Nutzungsart zu reservieren. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass – wo die mit der Differenzierungspflicht verfolgten Zwecke nicht bestehen – keine entsprechende Differenzierung vorgenommen werden soll. Wo beispielsweise besonders schützenswerte Landschaften bestehen, sind diese als Naherholungsgebiet zu schützen.