Die Längenbeschränkung, welche zu einer Nutzungseinschränkung führt, ist daher insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt überkommunaler öffentlicher Interessen kritisch zu würdigen. Schliessen einzelne Gemein-den bestimmte Nutzungen aus, provoziert dies eine Akkumulation dieser Nutzungen in anderen Gemeinden. Dies wiederum führt in der Regel dazu, dass auch andere Gemeinden entsprechende Verbote erlassen. Eine solche Entwicklung ist nicht erwünscht und unzweckmässig. 5.1.4. Richtlinie für die Differenzierung im Einzelfall ist der Zweck der Differenzierungspflicht.