Die Gemeinde, welche derartige Einschränkungen erlässt, überträgt in ebendiesem Umfang Aufgaben und somit auch Verantwortung auf andere Gemeinden, welche die jeweiligen Nutzungen zulassen. Eine Übertragung von Aufgaben von einer Gemeinde auf eine andere ist zwar nicht per se ausgeschlossen – sie erfordert aber eine koordinierte, gemeindeübergreifende Planung (vgl. z.B. Regionaler Entwicklungsplan Seetal), was vorliegend nicht der Fall war. Die Längenbeschränkung, welche zu einer Nutzungseinschränkung führt, ist daher insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt überkommunaler öffentlicher Interessen kritisch zu würdigen.