Die kantonalen Behörden dürfen sie vielmehr korrigieren, wenn sie sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raum¬planung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 113 Ia 192 E. 2d S. 194 f. mit Hinweisen). Unzweckmässig und mit überkommunalen öffentlichen Interessen nicht vereinbar sind unnötigerweise einschränkende Zonenbestimmungen, das heisst Einschrän¬kungen ohne sachliche Gründe. Die Gemeinde, welche derartige Einschränkungen erlässt, überträgt in ebendiesem Umfang Aufgaben und somit auch Verantwortung auf andere Gemeinden, welche die jeweiligen Nutzungen zulassen.