Die Gemeinden sind in der Ortsplanung weitgehend autonom (vgl. § 17 Abs. 1 PBG). Der Kanton darf in die kommunale Nutzungsplanung nur dann korrigierend beziehungsweise hoheitlich eingreifen, wenn eine Regelung nicht recht- beziehungsweise nicht zweckmässig ist oder nicht mit der Richtplanung übereinstimmt (§ 20 Abs. 2 PBG). Wann eine Gemeinde durch den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittel- oder Genehmigungsinstanz in ihrer Autonomie verletzt ist, hängt vom Umfang der Prüfungsbefugnis der kantonalen Behörde ab.