von dieser Möglichkeit hätten bereits verschiedene Kantone Gebrauch gemacht (BBl 1996 III 529 ff.). Demnach ist es zulässig, bei Vorliegen entsprechender Gründe, das heisst insbesondere für empfindliche Landschaften, "Ausnahmebestimmungen" zu erlassen. Dies wäre jedoch zu begründen, umso mehr für den Fall, dass die gesamte Landwirtschaftszone einer Gemeinde als empfindlich eingestuft wird. 5.1.3. Die den Kantonen und Gemeinden obliegende Differenzierungspflicht in der Landwirtschaftszone gemäss den Art. 16 ff. RPG ist überdies im Kontext mit der Gemeindeautonomie zu beurteilen. Die Gemeinden sind in der Ortsplanung weitgehend autonom (vgl. § 17 Abs. 1 PBG).