Es könne allenfalls sinnvoll sein, auf dem Planungsweg jene Gebiete zu bezeichnen, in denen die Erhaltung, die räumliche Vernetzung, die Aufwertung der natürlichen Lebensräume oder die ästhetischen Anliegen des Landschaftsschutzes im Vordergrund stünden. Die Pflicht, den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone "angemessen" Rechnung zu tragen, lasse sich in empfindlichen Landschaften, in denen es primär darum gehe, unerwünschte Bautätigkeiten auszuschliessen oder zumindest einzuschränken, zudem auch mittels überlagernder Schutzzonen erfüllen; von dieser Möglichkeit hätten bereits verschiedene Kantone Gebrauch gemacht (BBl 1996 III 529 ff.).