Während das Bundesrecht somit den Grundsatz beschreibt, stellen die ergänzenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen Spezialregelungen dar. Die historische und die teleologische Auslegung des Art. 16 RPG ihrerseits stützen dieses Verständnis: Die bereits angeführte Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes erwähnte denn auch, dass die Kantone mit Blick auf die vielfältigen Zielsetzungen der Raumplanung weitere Differenzierungen vorsehen dürften. Dies sei sowohl innerhalb der jeweiligen Zonen als auch mittels zusätzlicher Zonenarten möglich. Letzteres sei beispielsweise mit Bezug auf Abbauvorhaben und Deponien denn auch regelmässig der Fall.