Dass die umstrittene Längen¬beschränkung des Art. 19 BZR einschränkend auf diese Multifunktionalität wirken würde, ist nicht ersichtlich. 5.1.2. Laut Bundesgericht regelt das Bundesrecht die Zonenkonformität zulässiger Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft weitgehend selbst, wobei die Gemeinden und Kantone im Sinn einer Differenzierungspflicht einschränkende und/oder ausdehnende Zonenvor¬schrif¬ten formulieren können (Urteil des Bundesgerichts 1P.37/2002 vom 19.3.2001 E. 3). Während das Bundesrecht somit den Grundsatz beschreibt, stellen die ergänzenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen Spezialregelungen dar.