16 Abs. 3 RPG). Demnach sind die Kantone gehalten, die Landwirtschafts¬zone mit Bezug auf die zulässige Bautätigkeit über die Richt- oder Nutzungsplanung zu differenzieren (Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20.3.1996, in: BBl 1996 III 529). Diese Differenzierungspflicht ergibt sich aber auch aus den Verfas¬sungs¬grundsätzen der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV), der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 BV; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 171 ff.). Die Multi¬funktionalität soll grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Dass die umstrittene Längen¬beschränkung des Art.