5.1.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dient die Landwirtschaftszone der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Die verschiedenen Zwecke der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich gleichzeitig, nebeneinander zu verfolgen. Hierfür soll die Landwirtschaftszone von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Die Kantone haben in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen dieser Zone angemessen Rechnung zu tragen (Art. 16 Abs. 3 RPG).