Dabei hat die staatliche Behörde die Grundrechte, insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und die Willkürfreiheit (Art. 9 BV), zu beachten. Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18 E. 2b S. 25 mit Hinweisen). 5.1. Durch Auslegung der Art. 16 und 16a RPG ist zu beurteilen, ob eine Differenzierung in Form einer allgemeinen Längenbeschränkung, welche in der Landwirtschaftszone gelten soll, zulässig ist. 5.1.1. Gemäss Art.