BGE 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen). Wiegt er weniger schwer, gilt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erfüllt, wenn sich der angefochtene Entscheid ohne Willkür auf die von ihm angeführte Norm stützen lässt (BGE 124 II 538 E. 2a S. 540 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.37/2002 vom 19.3.2002 E. 2.2). Dabei hat die staatliche Behörde die Grundrechte, insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und die Willkürfreiheit (Art. 9 BV), zu beachten.