5. Zu prüfen ist somit, ob es zulässig ist, eine Einschränkung so auszugestalten, dass sie nicht – im Sinn einer gebietsbezogenen Differenzierung – bestimmte Gebiete, sondern die gesamte Landwirtschaftszone im Gemeindegebiet betrifft. Auszugehen ist dabei davon, dass die Einschränkung der Zonenkonformität durch kommunale Bestimmungen gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung darstellt, welche nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, das öffentliche Interesse den Eingriff erforderlich macht, dieser verhältnismässig ist und der Kerngehalt des geschützten Rechtsguts erhalten bleibt (Art. 36 BV).