und 29 zu Art. 16a; Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.5.1996, in: BBl 1996 III 513 ff.). Wie die Gemeinde korrekt ausführt, besteht somit Raum für kommunale Bestimmungen, welche die Zonenkonformität für Bauten ausserhalb der Bauzonen enger fassen, als vom Raumplanungsgesetz und der Raumplanungsverordnung vorgesehen wird. 5. Zu prüfen ist somit, ob es zulässig ist, eine Einschränkung so auszugestalten, dass sie nicht – im Sinn einer gebietsbezogenen Differenzierung – bestimmte Gebiete, sondern die gesamte Landwirtschaftszone im Gemeindegebiet betrifft.