16a Abs. 1 Satz 1 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., N 20 f. zu Art. 16). Art. 16a RPG seinerseits gilt in jedem Bewilligungsverfahren zur Errichtung von neuen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Die Vorschrift ist für die Bewilligungs¬behörde unmittelbar verbindlich und bedarf keiner kantonalen Ausführungsvorschriften. Allerdings können die Kantone und Gemeinden die Zonenkonformität im Rahmen der sich nach den Funktionen der Landwirtschaft ausgerichteten Bezeichnung der Landwirtschafts¬zone enger oder – unter den Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 3 RPG – weiter fassen (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 Satz 2 und Art. 16a Abs. 3 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., N 1 ff. und 29 zu Art.