hingegen ist eine Zergliederung der Landwirtschaftszonen hinsichtlich der einzelnen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkte zu vermeiden. Wo die Erhaltung von Erholungsraum, natürlichen Lebensgrund¬lagen oder der Landschaftsschutz im Vordergrund stehen, können Landwirtschaftszonen bezeichnet werden, in denen eine bauliche Nutzung nur in beschränktem Ausmass zulässig ist (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG). Die Zonenkonformität wird in solchen Zonen enger umschrieben als im Normalfall, bei dem Bauten und Anlagen als zonenkonform gelten, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG;