16 Abs. 3 RPG enger umschreiben, wie sich aus Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG ergibt; ferner ist es ihnen zum Schutz von naturnahen Landschaften und Erholungsräumen gestattet (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG), die Landwirtschaftszone mit einer Schutzzone zu überlagern (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 4 und 8 zu Art. 16). Art. 16 Abs. 3 RPG richtet sich primär an die Kantone, welche somit Adressaten der Differenzierungspflicht sind. Die kommunale Nutzungsplanung kann daher sowohl über eine gesetzliche Ausdifferenzierung von Landwirtschaftszonen als auch über die Richtplanung gesteuert werden. Es bedarf keiner weiterer Planungsinstrumente.