16 RPG ist im Rahmen der Nutzungsplanung selbständig anwendbar und bedarf daher keiner kantonalen Ausführungsvorschriften. Wo die Kantone die Landwirtschaftszone in ihren Planungs- und Baugesetzen definieren, bleiben sie an die bundesrechtliche Begriffsbestimmung von Art. 16 RPG gebunden. Vorbehalten bleibt allerdings die Möglichkeit – und bis zu einem gewis¬sen Grad die Pflicht (vgl. Art. 16 Abs. 3 RPG) – der Kantone, das Landwirtschafts¬gebiet in Zonen verschiedener Nutzungsintensität zu unterteilen. So können Kantone und Gemeinden die Zonenkonformität für bestimmte Gebiete im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 RPG enger umschreiben, wie sich aus Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG ergibt;