16a und 16b handeln ebenfalls von der Landwirtschaftszone, tun dies allerdings aus einer anderen Optik. Art. 16a RPG regelt auf Gesetzesstufe die Frage der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone und richtet sich damit an die Baubewilligungsbehörden. Dem¬gegenüber versteht sich Art. 16 RPG als Planungsgrundsatz zur Frage, welche Flächen im Rahmen der Nutzungsplanung der Landwirtschaftszone zugewiesen werden sollen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, N 1 f. zu Art. 16). Art. 16 RPG ist im Rahmen der Nutzungsplanung selbständig anwendbar und bedarf daher keiner kantonalen Ausführungsvorschriften.