(…) 4. Im Wesentlichen geht es somit um die Fragen, ob die Art. 16 ff. RPG Raum für einschränkende kantonale beziehungsweise kommunale Regelungen über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone lassen, und wenn ja, in welchem Umfang diese zulässig sind. Art. 16 RPG richtet sich an die für die Nutzungsplanung zuständigen Behörden von Kantonen und Gemeinden und gibt ihnen die für die Festsetzung der Landwirtschaftszonen massgebenden Kriterien vor. Die im Zuge der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998 eingefügten Art. 16a und 16b handeln ebenfalls von der Landwirtschaftszone, tun dies allerdings aus einer anderen Optik.