Diese Entwicklungen seien nicht bestritten. Der Gemeinderat sei aber der Auffassung, dass Bauten für andere gross¬flächige Tierhaltungsformen, die durch ihre Dimensionen die Landschaft negativ veränderten und nicht zur Kulturlandschaft am See gehörten, ausgeschlossen werden sollten. Eine Gemeinde sei durchaus berechtigt, zur Erhaltung von landschaftlichen Qualitäten – auch ausserhalb der Bauzonen – weitere Bestimmungen zu erlassen. (…) 4. Im Wesentlichen geht es somit um die Fragen, ob die Art. 16 ff.