Sie seien somit auf dem Gebiet der Nutzungsplanung autonom. Somit sei die bundesrechtliche Regelung in Bezug auf die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insofern nicht abschliessend, als die Kantone beziehungsweise Gemeinden im Rahmen der Planungsziele verpflichtet seien, einschränkende Regelungen zu erlassen. Die Gemeinde habe die Einführung des neuen Art. 19 BZR in der Botschaft zur zweiten öffentlichen Auflage damit begründet, dass die Kulturlandschaft am See eine hohe Qualität als Erholungsraum und als Landschaftsbild habe.