Auf Stufe der Nutzungsplanung könne der Pflicht zur Differenzierung insbesondere Rechnung getragen werden, indem Vorschriften betreffend Art und Mass der Nutzung und der Inanspruchnahme des Bodens durch Bauten und Anlagen erlassen würden. Die luzernischen Gemeinden seien nach den §§ 34–36 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) befugt beziehungsweise verpflichtet, Zonenpläne sowie das Bau- und Zonenreglement zu erlassen. Sie seien somit auf dem Gebiet der Nutzungsplanung autonom.