16 Abs. 3 RPG seien die Kantone ausdrücklich verpflichtet, den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone Rechnung zu tragen. Die herrschen¬de Lehre und die Rechtsprechung gestünden den Kantonen und Gemeinden deshalb aus¬drücklich das Recht zu, die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirt¬schafts¬zone im Rahmen der Nutzungsplanung weiter zu beschränken. Auf Stufe der Nutzungsplanung könne der Pflicht zur Differenzierung insbesondere Rechnung getragen werden, indem Vorschriften betreffend Art und Mass der Nutzung und der Inanspruchnahme des Bodens durch Bauten und Anlagen erlassen würden.