Die angefochtene Regelung erweise sich als willkürlich und unhaltbar. Die darin enthaltenen Bestimmungen seien sinnlos und von der Gemeinde nur zum Zweck erlassen worden, das an sich rechtmässige Bauvorhaben für den Neubau des Legehennenstalls nicht bewilligen zu müssen. Die Gemeinde hält dazu fest, der Beschwerdeführer reduziere Art. 16 Abs. 1 RPG auf dessen lit. a. Er lasse damit die multifunktionale Bedeutung der Landwirtschafts¬zone unter den Tisch fallen und verschweige, dass Landwirtschaftszonen neben der Sicherung der Ernährungsbasis des Landes insbesondere auch der Erhaltung der Land¬schaft und des Erholungsraums dienten und von Überbauungen weitgehend freigehalten werden sollen.