Es sei zudem nicht einzusehen, weshalb eine gemäss Landwirtschafts- und Raumplanungsrecht zulässige, zonenkonforme Nutztierhaltung mit Kleinvieh weniger zur Kulturlandschaft am See gehören solle als Milch- und Grossviehwirtschaft, seien doch alle Betriebszweige wie die ganze Landwirtschaft einem steten und starken Wandel unterworfen. Die Längenbeschränkung von 70 m für Tierställe für Kleinvieh verstosse zusammengefasst in mehrerer Hinsicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die angefochtene Regelung erweise sich als willkürlich und unhaltbar.