SR 700) konkretisiert. Die Voraussetzungen für die zulässigen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG) und demnach auch die Anforderungen an die Zonenkonformität und die Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) seien abschliessend bundesrechtlich geregelt, womit weder Raum noch Bedarf für ergänzende kantonale Vorschriften bestehe. Beschränkungen der baulichen Nutzung oder die Festsetzung von überlagernden Nutzungszonen in Teilen der Landwirtschaftszone der Gemeinde wären grundsätzlich denkbar, sofern sie geeignet wären, einen Beitrag an Schutz- und Erhaltungsziele zu leisten. Solche seien im Bereich seines Grundstücks, das eben sei, jedoch nicht vorhanden.