Bei Bepflanzungen sind in der Regel standorttypische Bäume und Sträucher zu verwenden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen von § 140 PBG. Der Eigentümer einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone erhob dagegen Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde in dem Sinn gut, als er die angeführte Beschränkung der Gebäudelänge nicht genehmigte. Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, der Begriff der Landwirtschaftszone ergebe sich abschliessend aus dem Bundesrecht und werde in Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) konkretisiert.