| | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Sachverhalt: Die Stimmberechtigten der Gemeinde Z erliessen im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung in Art. 19 des Bau- und Zonenreglements (BZR) eine Bestimmung über die Landwirtschaftszone, deren Abs. 2 lautete: 2Standort, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bauten gut einordnen. Die Gebäudelänge beträgt maximal 70 m (ausgenommen sind Grossviehställe). Neue landwirtschaftliche Bauten sind möglichst in Hofnähe zu realisieren. Bei Bepflanzungen sind in der Regel standorttypische Bäume und Sträucher zu verwenden.