{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--159_2013-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10264", "Checksum": "3d5a15810757249851d8d20f71212018"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 159", "2013 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. 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Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können. | Art. 16 RPG, Art. 16a RPG | Planungs- und Baurecht\n\n durch Ansiedlung neuer Betriebe. Zudem ist eine pauschale Längenbeschränkung auf maximal 70 m unzweckmässig, zumal je nach Standort bereits ein Stall mit einer Länge unter 70 m negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild haben kann. Eine bessere Eingliederung von Grossbauten in die Landschaft könnte stattdessen durch eine dezente Farbgebung, eine geschickte Wahl von Baumaterialien und durch eine optimale Positionie¬rung der Bauten und Anlagen erreicht werden, wobei diesen Kriterien im Baubewilligungs¬verfahren besondere Aufmerksamkeit zu widmen wäre. Schliesslich ist dem Beschwerde¬führer beizupflichten, dass ein Stall für Grossvieh, der naturgemäss höher ist als ein Stall für Kleinvieh, grundsätzlich stärker in die Höhe ragt als ein Stall für Kleinvieh und sich daher tendenziell schlechter in die Landschaft einfügen lässt. Demnach wäre – wenn überhaupt – eine generelle Längenbeschränkung für alle Bauten einzuführen. Das erwähnte Ziel der Gemeinde, die traditionelle Gras- und Milchwirtschaft zu erhalten, wird ebenfalls verfehlt. Durch den Ausschluss von Grossbauten für Nichtgrossvieh wird lediglich diese spezifische bauliche Ausgestaltung verhindert. Zulässig wären jedoch Grossbetriebe für die Viehmast ohne Freilaufhaltung oder Grossbetriebe für Geflügel mit vielen kleinen Ställen anstelle weniger grosser Ställe. Schliesslich bleibt unklar, warum gerade die laut der Gemeinde vorherrschende Gras- und Milchwirtschaft im Speziellen gefördert werden soll. Angesichts des Umstands, dass ein gesetzlicher Auftrag, diesen Wirtschaftszweig zu schützen beziehungsweise zu fördern, gänzlich fehlt, würde die Längenbeschränkung zudem zu einem unzulässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit führen. Schliesslich konnte der Erhalt der traditionellen Landschaft nach den Angaben der Gemeinde mit der bisherigen Regelung offenbar weitgehend erreicht werden. Es besteht daher keine Notwendigkeit für eine entsprechende einschränkende Regelung. 5.2.4. Obwohl die Gemeinde die Längenbeschränkung damit begründet, dass man der schleichenden Zersiedlung entgegenwirken wolle, vermag sie nicht zu begründen, wie die Längenbeschränkung dieses Ziel zu erreichen hilft. Schliesslich besagt die Längenbeschränkung nichts über die Positionierung der Bauten und Anlagen. Diese sind demnach in der gesamten Landwirtschaftszone der Gemeinde erlaubt – auch Bauten mit einer Länge über 70 m, sofern sie für Grossvieh bestimmt sind. Die Längenbeschränkung auf 70 m für Ställe für Kleinvieh ist demnach nicht tauglich zur Verhinderung der schleichenden Zersiedlung und der Erhaltung der Gras- und Milchwirtschaft. Die schleichende Zersiedlung und Zerschneidung der Landschaft durch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen könnte stattdessen eingeschränkt werden durch die Ausscheidung von Freihaltezonen für besonders schützenswerte Gebiete. Warum die Gemeinde auf dieses Instrument verzichtet, ist unklar, könnte doch gerade damit eine differenzierte Nutzung der Landwirtschaftszone erreicht werden. Zudem haben sich derartige Freihaltezonen in weiten Teilen der Schweiz zu eben diesem Zweck seit längerem als praxistaugliche Lösung bewährt. 5.3. Zusammenfassend taugt die Längenbeschränkung demnach weder zur Freihaltung bestimmter Gebiete noch zur Verhinderung der Zersiedlung. Die Bestimmung ist nicht geeignet, das von der Gemeinde angestrebte Schutzziel zu erreichen. Es fehlt zudem an einer rechtlichen Grundlage für die Förderung der traditionellen Gras- und Milchwirtschaft. Stichhaltige sachliche Gründe für die Benachteiligung von Ställen für Nichtgrossvieh können zudem nicht ausgemacht werden, so dass die Längenbeschränkung das Gleichbehand¬lungs-gebot und das Prinzip der Verhältnismässigkeit verletzt. Die Beschwerde ist somit – soweit sie die Längenbeschränkung betrifft – gutzuheissen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BZR ist daher die Genehmigung zu versagen. (Das Kantonsgericht, 4. Abteilung, hat die von der Gemeinde gegen diesen Entscheid erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil V 13 31 vom 19. Juli 2013 abgewiesen.) |"}