{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--159_2013-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10264", "Checksum": "3d5a15810757249851d8d20f71212018"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 159", "2013 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. 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Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können. | Art. 16 RPG, Art. 16a RPG | Planungs- und Baurecht\n\n grundsätzlich problematisch. Auf sie ist deshalb im Folgenden vertieft einzugehen. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie auf sachlichen Gründen basiert und ob sie auch sonst dem Gebot der Verhältnismässigkeit, das von Verfassungs wegen für alles staatliche Handeln gilt, zu genügen vermag. 5.2.1. Die Gemeinde legt dar, sie wolle die hohe Qualität des Landschaftsbildes der als hochwertigen Erholungsraum dienenden Kulturlandschaft am See schützen. Zudem solle eine schleichende Zersiedlung und Zerschneidung der Landschaft durch landwirtschaftliche Bauten und Anlagen verhindert werden. Sie begründet ihr Vorhaben damit, dass die streitbetroffene Kulturlandschaft heute von einer intensiven Gras- und Milchwirtschaft mit Grossvieh geprägt sei. Gemäss kantonalem Richtplan sowie den anwendbaren Richtlinien für Geotopschutzgebiete sollten bauliche Massnahmen möglichst kompakt in Hofnähe erfolgen, was in den letzten Jahren in der Regel erfolgt sei. Die Strukturen der Kulturlandschaft hätten sich dadurch nicht massgeblich verändert. Diese erfreuliche Entwicklung sei weiter zu fördern und mit den entsprechenden planerischen Massnahmen sicherzustellen. Die Grossfarm für Geflügel ohne Bezug zu einem bestehenden Hofgebäude mitten in der Landwirtschaftszone entspreche offensichtlich nicht den übergeordneten Vorstellungen betreffend Erhaltung der Kulturlandschaft. Dies vor allem dann nicht, wenn Bauten geplant seien, die in Bezug auf die bestehenden Bauten in der fraglichen Landschaft jeden Massstab sprengten. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass derartige Schutzziele bestehen würden. Zudem verfüge das C-Feld über keine besonderen landschaftlichen Qualitäten. 5.2.2. Das C-Feld liegt im westlichen Bereich der Gemeinde Z inmitten der Landwirtschaftszone in einer ebenen Fläche. Mit einem Abstand von zirka 250 m folgen in südöstlicher Richtung das Industriegebiet und daran angrenzend das Siedlungsgebiet der Gemeinde. In südlicher Richtung liegt mit einem Abstand von rund 250 m die Autobahn. Südlich an die Autobahn grenzt das Industriegebiet der Nachbargemeinde Y. In westlicher Richtung, in einem Abstand von rund 600 m, befindet sich schliesslich ein Autobahnzubringer. Die Landwirtschaftszone der Gemeinde Z ist geprägt von zahlreichen Bauernhöfen, welche mehrheitlich aus einem Hauptgebäude, einer Scheune und mehreren Kleinbauten und Nebengebäuden bestehen und in traditioneller Streubauweise angeordnet sind. Das einzige Gebäude mit einer ungefähren Länge von 100 m im näheren Umfeld des C-Feldes befindet sich auf einer Parzelle in der Arbeitszone A, wobei der Abstand zum C-Feld rund 280 m beträgt. Die Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone sind somit mehr oder weniger einheitlich. Über das C-Feld führen verschiedene Güterstrassen unterschiedlicher Klassen, welche sich für Sport- und Freizeitnutzungen anbieten. Vergleichbare Wegnetze bestehen im südöstlichen Bereich der Gemeinde in Richtung X sowie hangwärts in Richtung W. Eine gewisse Beeinträchtigung als Erholungsgebiet erfährt das C-Feld durch den von der naheliegenden Autobahn ausgehenden Lärm. Es kann daher nicht abschliessend beurteilt werden, welchen Wert dem C-Feld als Erholungsgebiet beigemessen werden kann, indes ist es aber nicht von der Hand zu weisen, dass dem C-Feld zumindest gewisse Qualität als Naherholungsgebiet zuzuschreiben ist und daher auch ein öffentliches Interesse an dessen Erhalt anzunehmen ist. Anders als beispielsweise in dem im Bundesgerichtsurteil 1P.37/2002 vom 19. März 2002 entschiedenen Fall handelt es sich jedoch nicht um ein Gebiet, das von besonderer regionaler oder gar nationaler Bedeutung beziehungsweise in einem Inventar enthalten wäre. Ob das Schutzziel – wie von der Gemeinde beschrieben – vorliegt, kann vorerst jedoch offen bleiben. Massgeblich ist vorab vielmehr, ob der revidierte Art. 19 BZR zur Erreichung des Ziels überhaupt tauglich ist. 5.2.3. Die Gemeinde argumentiert, die örtliche Landwirtschaft befinde sich in einem traditionell landwirtschaftlich (Gras- und Milchwirtschaft) geprägten Gebiet. Daher gelte die Längenbeschränkung nicht für Grossviehställe. Das Landschaftsbild weise eine hohe Qualität auf und solle deshalb in seinem Erscheinungsbild bei massvoller Entwicklung grundsätzlich bewahrt werden. Das Bild von traditionell gewachsenen Höfen und Hofgruppen solle insbesondere nicht durch masslich in keiner Art und Weise in die Landschaft passende, nicht ortstypische Grossbauten der Massentierhaltung beeinträchtigt werden. Grundsätzlich ist das Vorhaben der Gemeinde, ein bestehendes Landschaftsbild zu erhalten, nachvollziehbar. Allerdings bleiben Grossbauten mit einer Länge über 70 m in der gesamten Landwirt¬schafts-zone der Gemeinde zulässig, da keine gebietsweise Beschränkung vorgesehen ist. Das von der Gemeinde als schützenswert bezeichnete Landschaftsbild kann daher auch mit der Längenbeschränkung beeinträchtigt werden, bleiben doch Grossställe, welche länger als 70 m sind, zulässig, wenn auch nur für Grossvieh. Da aber nach den Ausführungen der Gemeinde gerade Grossvieh mehrheitlich vertreten ist, ist die \"Gefährdung\" des Gebiets durch neue Bauten und Anlagen für Grossviehställe grösser, sei es bei Expansion beste-hender oder"}