{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--159_2013-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10264", "Checksum": "3d5a15810757249851d8d20f71212018"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 159", "2013 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. 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Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können. | Art. 16 RPG, Art. 16a RPG | Planungs- und Baurecht\n\n sich in aller Regel nur erreichen, wenn die betreffenden Gebiete bloss in beschränktem Masse baulich genutzt werden dürften. Es könne allenfalls sinnvoll sein, auf dem Planungsweg jene Gebiete zu bezeichnen, in denen die Erhaltung, die räumliche Vernetzung, die Aufwertung der natürlichen Lebensräume oder die ästhetischen Anliegen des Landschaftsschutzes im Vordergrund stünden. Die Pflicht, den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone \"angemessen\" Rechnung zu tragen, lasse sich in empfindlichen Landschaften, in denen es primär darum gehe, unerwünschte Bautätigkeiten auszuschliessen oder zumindest einzuschränken, zudem auch mittels überlagernder Schutzzonen erfüllen; von dieser Möglichkeit hätten bereits verschiedene Kantone Gebrauch gemacht (BBl 1996 III 529 ff.). Demnach ist es zulässig, bei Vorliegen entsprechender Gründe, das heisst insbesondere für empfindliche Landschaften, \"Ausnahmebestimmungen\" zu erlassen. Dies wäre jedoch zu begründen, umso mehr für den Fall, dass die gesamte Landwirtschaftszone einer Gemeinde als empfindlich eingestuft wird. 5.1.3. Die den Kantonen und Gemeinden obliegende Differenzierungspflicht in der Landwirtschaftszone gemäss den Art. 16 ff. RPG ist überdies im Kontext mit der Gemeindeautonomie zu beurteilen. Die Gemeinden sind in der Ortsplanung weitgehend autonom (vgl. § 17 Abs. 1 PBG). Der Kanton darf in die kommunale Nutzungsplanung nur dann korrigierend beziehungsweise hoheitlich eingreifen, wenn eine Regelung nicht recht- beziehungsweise nicht zweckmässig ist oder nicht mit der Richtplanung übereinstimmt (§ 20 Abs. 2 PBG). Wann eine Gemeinde durch den Entscheid einer kantonalen Rechtsmittel- oder Genehmigungsinstanz in ihrer Autonomie verletzt ist, hängt vom Umfang der Prüfungsbefugnis der kantonalen Behörde ab. Bei einer umfassenden Prüfungsbefugnis kann die Gemeinde nur dann mit Erfolg eine Verletzung ihrer Autonomie geltend machen, wenn die teilweise Nichtgenehmigung sich nicht mit vernünftigen, sachlichen Gründen vertreten lässt. Auch darf der Regierungsrat nicht einfach das Ermessen der Gemeinde durch sein eigenes Ermessen ersetzen. Er hat es in Übereinstimmung mit der Regel von Art. 2 Abs. 3 RPG der Gemeinde zu überlassen, unter mehreren verfügbaren und zweckmässigen Lösungen zu wählen. Der Regierungsrat kann jedoch bei seiner Zweckmässigkeitskontrolle nicht erst einschreiten, wenn die Lösung der Gemeinde ohne sachliche Gründe getroffen wurde und schlechthin unhaltbar ist. Die kantonalen Behörden dürfen sie vielmehr korrigieren, wenn sie sich aufgrund überkommunaler öffentlicher Interessen als unzweckmässig erweist oder wenn sie den wegleitenden Grundsätzen und Zielen der Raum¬planung nicht entspricht oder unzureichend Rechnung trägt (BGE 113 Ia 192 E. 2d S. 194 f. mit Hinweisen). Unzweckmässig und mit überkommunalen öffentlichen Interessen nicht vereinbar sind unnötigerweise einschränkende Zonenbestimmungen, das heisst Einschrän¬kungen ohne sachliche Gründe. Die Gemeinde, welche derartige Einschränkungen erlässt, überträgt in ebendiesem Umfang Aufgaben und somit auch Verantwortung auf andere Gemeinden, welche die jeweiligen Nutzungen zulassen. Eine Übertragung von Aufgaben von einer Gemeinde auf eine andere ist zwar nicht per se ausgeschlossen – sie erfordert aber eine koordinierte, gemeindeübergreifende Planung (vgl. z.B. Regionaler Entwicklungsplan Seetal), was vorliegend nicht der Fall war. Die Längenbeschränkung, welche zu einer Nutzungseinschränkung führt, ist daher insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt überkommunaler öffentlicher Interessen kritisch zu würdigen. Schliessen einzelne Gemein-den bestimmte Nutzungen aus, provoziert dies eine Akkumulation dieser Nutzungen in anderen Gemeinden. Dies wiederum führt in der Regel dazu, dass auch andere Gemeinden entsprechende Verbote erlassen. Eine solche Entwicklung ist nicht erwünscht und unzweckmässig. 5.1.4. Richtlinie für die Differenzierung im Einzelfall ist der Zweck der Differenzierungspflicht. Wo für konkrete Nutzungsarten besonders geeignete Gebiete vorhanden sind, empfiehlt es sich, diese Gebiete ausschliesslich für diese Nutzungsart zu reservieren. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass – wo die mit der Differenzierungspflicht verfolgten Zwecke nicht bestehen – keine entsprechende Differenzierung vorgenommen werden soll. Wo beispielsweise besonders schützenswerte Landschaften bestehen, sind diese als Naherholungsgebiet zu schützen. Aus diesem Spannungsverhältnis zwischen gebietsweiser Differenzierung, Gemeindeautonomie und Multifunktionalität der Landwirtschaftszone (die Kantone und die Gemeinden werden angehalten \"zu einer intensiveren und differenzierteren Auseinandersetzung mit dem Nichtsiedlungsgebiet\" [BBl 1996 III 529]) ist abzuleiten, dass die Differenzierung – spezielle Umstände vorbehalten – nicht darin liegen kann, ein auf die gesamte kommunale Landwirtschaftszone wirkendes Verbot zu erlassen, sondern gebietsweise Unterscheidungen zu treffen. Demnach ist die Längenbeschränkung des Art. 19 BZR als grundsätzlich nicht mit dem Bundesrecht vereinbar zu qualifizieren. 5.2. Die Längenbeschränkung gemäss Art. 19 BZR erweist sich somit aufgrund der vorangehenden Ausführungen als rechtlich"}