{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--159_2013-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10264", "Checksum": "3d5a15810757249851d8d20f71212018"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 159", "2013 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. 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Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können. | Art. 16 RPG, Art. 16a RPG | Planungs- und Baurecht\n\n Einschränkung so auszugestalten, dass sie nicht – im Sinn einer gebietsbezogenen Differenzierung – bestimmte Gebiete, sondern die gesamte Landwirtschaftszone im Gemeindegebiet betrifft. Auszugehen ist dabei davon, dass die Einschränkung der Zonenkonformität durch kommunale Bestimmungen gemäss Art. 16a Abs. 3 RPG eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung darstellt, welche nur zulässig ist, wenn eine gesetzliche Grundlage vorhanden ist, das öffentliche Interesse den Eingriff erforderlich macht, dieser verhältnismässig ist und der Kerngehalt des geschützten Rechtsguts erhalten bleibt (Art. 36 BV). Wiegt ein Grundrechtseingriff schwer, ist eine klare und eindeutige formell-gesetzliche Grundlage erforderlich (Art. 36 Abs. 1 BV; BGE 126 I 112 E. 3c S. 116 mit Hinweisen). Wiegt er weniger schwer, gilt das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage als erfüllt, wenn sich der angefochtene Entscheid ohne Willkür auf die von ihm angeführte Norm stützen lässt (BGE 124 II 538 E. 2a S. 540 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1P.37/2002 vom 19.3.2002 E. 2.2). Dabei hat die staatliche Behörde die Grundrechte, insbesondere das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und die Willkürfreiheit (Art. 9 BV), zu beachten. Ein Erlass verletzt das Rechtsgleichheitsgebot, wenn er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (BGE 122 I 18 E. 2b S. 25 mit Hinweisen). 5.1. Durch Auslegung der Art. 16 und 16a RPG ist zu beurteilen, ob eine Differenzierung in Form einer allgemeinen Längenbeschränkung, welche in der Landwirtschaftszone gelten soll, zulässig ist. 5.1.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 RPG dient die Landwirtschaftszone der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich. Die verschiedenen Zwecke der Landwirtschaftszone sind grundsätzlich gleichzeitig, nebeneinander zu verfolgen. Hierfür soll die Landwirtschaftszone von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Die Kantone haben in ihren Planungen den verschiedenen Funktionen dieser Zone angemessen Rechnung zu tragen (Art. 16 Abs. 3 RPG). Demnach sind die Kantone gehalten, die Landwirtschafts¬zone mit Bezug auf die zulässige Bautätigkeit über die Richt- oder Nutzungsplanung zu differenzieren (Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20.3.1996, in: BBl 1996 III 529). Diese Differenzierungspflicht ergibt sich aber auch aus den Verfas¬sungs¬grundsätzen der Nachhaltigkeit (Art. 73 BV), der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet sowie der haushälterischen Bodennutzung (Art. 75 BV; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 171 ff.). Die Multi¬funktionalität soll grundsätzlich nicht eingeschränkt werden. Dass die umstrittene Längen¬beschränkung des Art. 19 BZR einschränkend auf diese Multifunktionalität wirken würde, ist nicht ersichtlich. 5.1.2. Laut Bundesgericht regelt das Bundesrecht die Zonenkonformität zulässiger Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft weitgehend selbst, wobei die Gemeinden und Kantone im Sinn einer Differenzierungspflicht einschränkende und/oder ausdehnende Zonenvor¬schrif¬ten formulieren können (Urteil des Bundesgerichts 1P.37/2002 vom 19.3.2001 E. 3). Während das Bundesrecht somit den Grundsatz beschreibt, stellen die ergänzenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen Spezialregelungen dar. Die historische und die teleologische Auslegung des Art. 16 RPG ihrerseits stützen dieses Verständnis: Die bereits angeführte Botschaft zu einer Teilrevision des Raumplanungsgesetzes erwähnte denn auch, dass die Kantone mit Blick auf die vielfältigen Zielsetzungen der Raumplanung weitere Differenzierungen vorsehen dürften. Dies sei sowohl innerhalb der jeweiligen Zonen als auch mittels zusätzlicher Zonenarten möglich. Letzteres sei beispielsweise mit Bezug auf Abbauvorhaben und Deponien denn auch regelmässig der Fall. Die Kantone könnten das Nichtsiedlungsgebiet bereits heute nach dem Mass der zulässigen baulichen Nutzung differenzieren. Von dieser Möglichkeit hätten sie jedoch bloss vereinzelt – und wenn, dann insbesondere in Form von überlagernden Schutzzonen (vgl. Art. 17 RPG) – Gebrauch gemacht. Es scheine daher angezeigt, die Kantone durch eine entsprechende bundesrechtliche Grundsatznorm explizit zu einer den verschiedenen Funktionen der Landwirt¬schafts¬zone angemessen Rechnung tragenden Planung anzuhalten. Die Kantone sollten die Gelegenheit erhalten, die Entwicklung des Gebiets ausserhalb der Bauzonen vermehrt auf die spezifischen örtlichen und regionalen Verhältnisse auszurichten. Mit Blick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone und unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Empfindlichkeit der Landschaft solle auf dem Wege der Planung insbesondere mit Bezug auf die zulässige Bautätigkeit, keinesfalls aber hinsichtlich der einzelnen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkte differenziert werden. Das Ziel, die Landschaft und den Erholungsraum zu erhalten oder für einen genügenden ökologischen Ausgleich zu sorgen, lasse"}