{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--159_2013-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10264", "Checksum": "3d5a15810757249851d8d20f71212018"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 159", "2013 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. 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Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können. | Art. 16 RPG, Art. 16a RPG | Planungs- und Baurecht\n\n traditionell gewachsenen landwirtschaftlichen Hofgruppen. Diesen – vor allem durch Milch- und Grossviehwirtschaft – geprägten Betriebsformen seien der Fortbestand und die Möglichkeit der wirtschaftlich bedingten baulichen Veränderungen in der Landwirtschaftszone sicherzustellen. Auch diese baulichen Veränderungen gehörten zur Kulturlandschaft am See. Diese Entwicklungen seien nicht bestritten. Der Gemeinderat sei aber der Auffassung, dass Bauten für andere gross¬flächige Tierhaltungsformen, die durch ihre Dimensionen die Landschaft negativ veränderten und nicht zur Kulturlandschaft am See gehörten, ausgeschlossen werden sollten. Eine Gemeinde sei durchaus berechtigt, zur Erhaltung von landschaftlichen Qualitäten – auch ausserhalb der Bauzonen – weitere Bestimmungen zu erlassen. (…) 4. Im Wesentlichen geht es somit um die Fragen, ob die Art. 16 ff. RPG Raum für einschränkende kantonale beziehungsweise kommunale Regelungen über die Zulässigkeit von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone lassen, und wenn ja, in welchem Umfang diese zulässig sind. Art. 16 RPG richtet sich an die für die Nutzungsplanung zuständigen Behörden von Kantonen und Gemeinden und gibt ihnen die für die Festsetzung der Landwirtschaftszonen massgebenden Kriterien vor. Die im Zuge der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes vom 20. März 1998 eingefügten Art. 16a und 16b handeln ebenfalls von der Landwirtschaftszone, tun dies allerdings aus einer anderen Optik. Art. 16a RPG regelt auf Gesetzesstufe die Frage der Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone und richtet sich damit an die Baubewilligungsbehörden. Dem¬gegenüber versteht sich Art. 16 RPG als Planungsgrundsatz zur Frage, welche Flächen im Rahmen der Nutzungsplanung der Landwirtschaftszone zugewiesen werden sollen (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar RPG, Bern 2006, N 1 f. zu Art. 16). Art. 16 RPG ist im Rahmen der Nutzungsplanung selbständig anwendbar und bedarf daher keiner kantonalen Ausführungsvorschriften. Wo die Kantone die Landwirtschaftszone in ihren Planungs- und Baugesetzen definieren, bleiben sie an die bundesrechtliche Begriffsbestimmung von Art. 16 RPG gebunden. Vorbehalten bleibt allerdings die Möglichkeit – und bis zu einem gewis¬sen Grad die Pflicht (vgl. Art. 16 Abs. 3 RPG) – der Kantone, das Landwirtschafts¬gebiet in Zonen verschiedener Nutzungsintensität zu unterteilen. So können Kantone und Gemeinden die Zonenkonformität für bestimmte Gebiete im Rahmen von Art. 16 Abs. 3 RPG enger umschreiben, wie sich aus Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG ergibt; ferner ist es ihnen zum Schutz von naturnahen Landschaften und Erholungsräumen gestattet (vgl. Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG), die Landwirtschaftszone mit einer Schutzzone zu überlagern (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 4 und 8 zu Art. 16). Art. 16 Abs. 3 RPG richtet sich primär an die Kantone, welche somit Adressaten der Differenzierungspflicht sind. Die kommunale Nutzungsplanung kann daher sowohl über eine gesetzliche Ausdifferenzierung von Landwirtschaftszonen als auch über die Richtplanung gesteuert werden. Es bedarf keiner weiterer Planungsinstrumente. Neben der Schaffung eigener Zonenarten kann die Ausdifferenzierung auch mittels über¬lagernder Schutzzonen erfolgen. Die Differenzierung hat im Hinblick auf die verschie¬denen Funktionen der Landwirtschaftszone zu erfolgen. Im Vordergrund stehen dabei Unter¬scheidungen mit Bezug auf die zulässige Bautätigkeit; hingegen ist eine Zergliederung der Landwirtschaftszonen hinsichtlich der einzelnen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Produkte zu vermeiden. Wo die Erhaltung von Erholungsraum, natürlichen Lebensgrund¬lagen oder der Landschaftsschutz im Vordergrund stehen, können Landwirtschaftszonen bezeichnet werden, in denen eine bauliche Nutzung nur in beschränktem Ausmass zulässig ist (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 Satz 2 RPG). Die Zonenkonformität wird in solchen Zonen enger umschrieben als im Normalfall, bei dem Bauten und Anlagen als zonenkonform gelten, wenn sie zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., N 20 f. zu Art. 16). Art. 16a RPG seinerseits gilt in jedem Bewilligungsverfahren zur Errichtung von neuen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Die Vorschrift ist für die Bewilligungs¬behörde unmittelbar verbindlich und bedarf keiner kantonalen Ausführungsvorschriften. Allerdings können die Kantone und Gemeinden die Zonenkonformität im Rahmen der sich nach den Funktionen der Landwirtschaft ausgerichteten Bezeichnung der Landwirtschafts¬zone enger oder – unter den Voraussetzungen von Art. 16a Abs. 3 RPG – weiter fassen (Art. 16 Abs. 3 i.V.m. Art. 16a Abs. 1 Satz 2 und Art. 16a Abs. 3 RPG; Waldmann/Hänni, a.a.O., N 1 ff. und 29 zu Art. 16a; Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.5.1996, in: BBl 1996 III 513 ff.). Wie die Gemeinde korrekt ausführt, besteht somit Raum für kommunale Bestimmungen, welche die Zonenkonformität für Bauten ausserhalb der Bauzonen enger fassen, als vom Raumplanungsgesetz und der Raumplanungsverordnung vorgesehen wird. 5. Zu prüfen ist somit, ob es zulässig ist, eine"}