{"Signatur": "LU_RR_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-02-19", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_RR_001_RRE-Nr--159_2013-02-19.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10264", "Checksum": "3d5a15810757249851d8d20f71212018"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["RRE Nr. 159", "2013 VI Nr. 10"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können. | Art. 16 RPG, Art. 16a RPG | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:03:00", "Checksum": "f323c527e30e6fb000c52811dfb5076a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Regierungsrat 19.02.2013 RRE Nr. 159 (2013 VI Nr. 10)\nRegeste:\nDie Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone ist weitgehend im Bundesrecht geregelt. Die Kantone und Gemeinden können die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen im Hinblick auf die verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone allerdings enger oder unter bestimmten Voraussetzungen weiter fassen. Es ist aber nicht zulässig, dass eine Gemeinde die Gebäudelänge in der Landwirtschaftszone generell und nicht bloss gebietsweise beschränkt, wenn damit die von ihr angestrebten Schutzziele der Freihaltung bestimmter Gebie¬te von Grossbauten sowie der Verhinderung der Zersiedlung nicht erreicht werden können. | Art. 16 RPG, Art. 16a RPG | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Sachverhalt: Die Stimmberechtigten der Gemeinde Z erliessen im Rahmen einer Gesamtrevision der Ortsplanung in Art. 19 des Bau- und Zonenreglements (BZR) eine Bestimmung über die Landwirtschaftszone, deren Abs. 2 lautete: 2Standort, Gestaltung und Materialien von Bauten und Anlagen sind so zu wählen, dass diese sich ins Landschaftsbild und in die bestehende Bauten gut einordnen. Die Gebäudelänge beträgt maximal 70 m (ausgenommen sind Grossviehställe). Neue landwirtschaftliche Bauten sind möglichst in Hofnähe zu realisieren. Bei Bepflanzungen sind in der Regel standorttypische Bäume und Sträucher zu verwenden. Im Weiteren gelten die Bestimmungen von § 140 PBG. Der Eigentümer einer Liegenschaft in der Landwirtschaftszone erhob dagegen Verwaltungsbeschwerde. Der Regierungsrat hiess die Beschwerde in dem Sinn gut, als er die angeführte Beschränkung der Gebäudelänge nicht genehmigte. Aus den Erwägungen: 3. Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, der Begriff der Landwirtschaftszone ergebe sich abschliessend aus dem Bundesrecht und werde in Art. 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) konkretisiert. Die Voraussetzungen für die zulässigen Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone (Art. 16a RPG) und demnach auch die Anforderungen an die Zonenkonformität und die Standortgebundenheit (Art. 24 RPG) seien abschliessend bundesrechtlich geregelt, womit weder Raum noch Bedarf für ergänzende kantonale Vorschriften bestehe. Beschränkungen der baulichen Nutzung oder die Festsetzung von überlagernden Nutzungszonen in Teilen der Landwirtschaftszone der Gemeinde wären grundsätzlich denkbar, sofern sie geeignet wären, einen Beitrag an Schutz- und Erhaltungsziele zu leisten. Solche seien im Bereich seines Grundstücks, das eben sei, jedoch nicht vorhanden. Der von ihm geplante Legehennenstall käme unmittelbar benachbart zu einem erst 2010 erstellten Landwirtschaftsbetrieb zu liegen, dessen Gebäude den aktuellen landwirtschaftlichen Bedürfnissen entsprechend gestaltet seien. Das grosse neue Wohnhaus wirke dabei als nicht integriertes, isoliertes Landhaus. Zudem gliedere sich ein Legehennenstall wegen der geringeren Höhe und der besseren Platzierung besser in die Umgebung ein als ein Grossviehstall. Tierställe für kleinere Nutztiere hätten grundsätzlich geringere Auswirkungen als Tierställe für Grossvieh. Die Längenbeschränkung für Tierställe sei daher für den Schutz der traditionellen Kulturlandschaft ungeeignet. Es sei zudem nicht einzusehen, weshalb eine gemäss Landwirtschafts- und Raumplanungsrecht zulässige, zonenkonforme Nutztierhaltung mit Kleinvieh weniger zur Kulturlandschaft am See gehören solle als Milch- und Grossviehwirtschaft, seien doch alle Betriebszweige wie die ganze Landwirtschaft einem steten und starken Wandel unterworfen. Die Längenbeschränkung von 70 m für Tierställe für Kleinvieh verstosse zusammengefasst in mehrerer Hinsicht gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die angefochtene Regelung erweise sich als willkürlich und unhaltbar. Die darin enthaltenen Bestimmungen seien sinnlos und von der Gemeinde nur zum Zweck erlassen worden, das an sich rechtmässige Bauvorhaben für den Neubau des Legehennenstalls nicht bewilligen zu müssen. Die Gemeinde hält dazu fest, der Beschwerdeführer reduziere Art. 16 Abs. 1 RPG auf dessen lit. a. Er lasse damit die multifunktionale Bedeutung der Landwirtschafts¬zone unter den Tisch fallen und verschweige, dass Landwirtschaftszonen neben der Sicherung der Ernährungsbasis des Landes insbesondere auch der Erhaltung der Land¬schaft und des Erholungsraums dienten und von Überbauungen weitgehend freigehalten werden sollen. Gemäss Art. 16 Abs. 3 RPG seien die Kantone ausdrücklich verpflichtet, den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone Rechnung zu tragen. Die herrschen¬de Lehre und die Rechtsprechung gestünden den Kantonen und Gemeinden deshalb aus¬drücklich das Recht zu, die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirt¬schafts¬zone im Rahmen der Nutzungsplanung weiter zu beschränken. Auf Stufe der Nutzungsplanung könne der Pflicht zur Differenzierung insbesondere Rechnung getragen werden, indem Vorschriften betreffend Art und Mass der Nutzung und der Inanspruchnahme des Bodens durch Bauten und Anlagen erlassen würden. Die luzernischen Gemeinden seien nach den §§ 34–36 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) befugt beziehungsweise verpflichtet, Zonenpläne sowie das Bau- und Zonenreglement zu erlassen. Sie seien somit auf dem Gebiet der Nutzungsplanung autonom. Somit sei die bundesrechtliche Regelung in Bezug auf die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone insofern nicht abschliessend, als die Kantone beziehungsweise Gemeinden im Rahmen der Planungsziele verpflichtet seien, einschränkende Regelungen zu erlassen. Die Gemeinde habe die Einführung des neuen Art. 19 BZR in der Botschaft zur zweiten öffentlichen Auflage damit begründet, dass die Kulturlandschaft am See eine hohe Qualität als Erholungsraum und als Landschaftsbild habe. Diese Landschaft werde geprägt durch die landwirtschaftlich genutzten Flächen wie auch durch die"}