Es geht darum, die Voraussetzungen nach Raum, Wasserführung usw. zu erhalten oder neu zu schaffen. Nötig ist eine umfassende Betrachtung, in welche auch die landschaftlichen Gegebenheiten miteinzubeziehen sind (vgl. BGE 115 I b 224 E. 5c S. 227 ff.). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verlangt hat, die beseitigte Bachuferbestockung mit der Anpflanzung von drei Holundern und zwei Schwarzerlen an Ort und Stelle zu ersetzen. |