Sie lässt insbesondere offen, in welchen Fällen der Ersatz verlangt werden kann und wie und wo dieser Ersatz anzupflanzen ist. Aus dem generellen Schutz von Hecken, Feldgehölzen und Uferbestockungen (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung sowie § 10 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes) ergibt sich ein Erhaltungsgebot bzw. die Pflicht, die zur Beseitigung freigegebenen Bestockungen am gleichen Ort flächengleich zu ersetzen. Erforderlich ist nicht nur ein quantitativer, sondern auch ein qualitativ gleichwertiger Ersatz. Es geht darum, die Voraussetzungen nach Raum, Wasserführung usw. zu erhalten oder neu zu schaffen.