Der Gemeinderat kann, wenn er eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung einer Bachuferbestockung erteilt, gemäss § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 eine Ersatzanpflanzung verlangen. Die Verordnung regelt die Ersatzanpflanzung nicht weiter. Sie lässt insbesondere offen, in welchen Fällen der Ersatz verlangt werden kann und wie und wo dieser Ersatz anzupflanzen ist.