Der auf ihr Begehren einvernommene Zeuge hat bestätigt, dass eine Buche im Stock faul gewesen sei und innert kurzem zu einer Verkehrsgefährdung geworden wäre. Da die Beschwerdeführerin lediglich mit dem zuständigen Revierförster Kontakt aufgenommen und für die Beseitigung der Bachuferbestockung keine Bewilligung des Gemeinderates eingeholt hatte, hat die Vorinstanz dafür zu Recht nachträglich die erforderliche Bewilligung erteilt. 4. Der Gemeinderat kann, wenn er eine Ausnahmebewilligung für die Beseitigung einer Bachuferbestockung erteilt, gemäss § 4 Absatz 2 der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 1989 eine Ersatzanpflanzung verlangen.